Elternbrief vom 31.03.2022: Wegfallen der Maskenpflicht

Wir möchten Sie hiermit darüber informieren, welche Schutz- und Hygienemaßnahmen ab dem 1. April 2022 an Berliner Schulen gelten werden. Nach derzeitigem Stand sind ab dem 1. April 2022 lediglich die Basisschutzmaßnahmen gemäß § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes des Bundes zulässig. Für Schulen bedeutet dies, dass lediglich eine Testpflicht zulässig ist. Die Testpflicht an Berliner Schulen wird daher bis auf Weiteres bestehen bleiben. Ab dem 1. April 2022 gilt die Testpflicht auch für geimpfte und genesene Personen.

Aufgrund der noch immer hohen Fallzahlen und der Tatsache, dass außer der Testpflicht sämtliche Schutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen entfallen, hat sich die Bildungsverwaltung für diese Regelung entschieden.

  • Die Maskenpflicht fällt ab dem 1. April 2022 in allen Schulen und Jahrgangsstufen weg. Seitens der Senatsverwaltung wird weiterhin dringend empfohlen, eine medizinische Maske zu tragen.

  • Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte, weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen unterliegen der Testpflicht.

  • Es wird bis auf Weiteres dreimal wöchentlich getestet.

  • Schülerinnen und Schüler erfüllen die Testpflicht durch beobachtete Selbsttestung in der Schule oder durch Nachweis, dass eine Testung von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung (z.B. Teststellen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken) durchgeführt wurde und das Testergebnis negativ war.

  • Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sind – wie im vergangenen Schuljahr – von der Testpflicht ausgenommen. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten sind dennoch aufgefordert, sich vor der jeweiligen Prüfung in der Schule oder in einer Teststelle freiwillig zu testen. Die Schulen sind angehalten, hierzu Testmöglichkeiten vor Ort anzubieten. Das Durchführen eines Tests ist jedoch keine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Prüfung. Sofern ein in der Schule oder in einer Teststelle durchgeführter Selbsttest positiv ausfällt, ist die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat von der Teilnahme an der Prüfung entschuldigt.

  • Für schulexterne Personen (also z.B. Eltern) gilt weiterhin bei folgenden schulischen Zusammenkünften eine 3G-Regel:

    • Teilnahme an Gremiensitzungen

    • Teilnahme an Elternversammlungen, Elterngesprächen und weiteren terminierten Vor-Ort-Besuchen

    • Teilnahme an schulischen Veranstaltungen

Die Anordnung von individuellen Schutzmaßnahmen ist auch zukünftig durch die Gesundheitsämter möglich, soweit dies erforderlich ist. Wir wissen zudem, dass die Testpflicht eine gute und wirksame Maßnahme ist, Infektionen mit dem Coronavirus zu entdecken und somit Ansteckungen zu begrenzen. Auch durch das freiwillige Tragen von Masken können wir weiterhin sowohl uns selbst als auch andere vor einer Infektion schützen.


 

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